Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG): Messkonzept, Abrechnung und Unterschied zu Mieterstrom
Solarstrom vom Dach an Bewohner weitergeben, ohne Energieversorger zu werden: So funktioniert die GGV nach § 42b EnWG – und was AgNes daran ändern könnte.
Kurz gesagt: Seit Mai 2024 können Gebäudeeigentümer Solarstrom vom eigenen Dach über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG) an Bewohner und Mieter weitergeben – ohne die umfangreichen Pflichten eines Energieversorgers. Der Solarstrom wird viertelstündlich nach einem vereinbarten Schlüssel auf die Teilnehmer verteilt, den Reststrom kaufen sie weiter bei ihrem eigenen Lieferanten. Einfacher als Mieterstrom, aber ohne Mieterstromzuschlag – und nach dem aktuellen AgNes-Entwurf ab 2029 mit einem möglichen Nachteil.
Was die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist
Die GGV wurde mit dem Solarpaket I eingeführt und ist seit Mai 2024 möglich. Die Idee: Eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus oder Gewerbegebäude versorgt die Menschen und Betriebe im selben Gebäude, ohne dass der Anlagenbetreiber zum vollwertigen Stromlieferanten werden muss.
Die Voraussetzungen nach § 42b EnWG:
- Gleiches Gebäude, kein Netz dazwischen: Der Strom wird im selben Gebäude genutzt – direkt oder nach Zwischenspeicherung – und nicht durch ein öffentliches Netz geleitet.
- Viertelstündliche Messung: Die Strombezüge der Teilnehmer und die Erzeugung werden in Viertelstundenwerten gemessen.
- Gebäudestromnutzungsvertrag: Anlagenbetreiber und Teilnehmer schließen einen Vertrag über die Nutzung des Gebäudestroms.
- Aufteilungsschlüssel: Der Vertrag legt fest, wie der Solarstrom verteilt wird. Der Betreiber teilt dem Netzbetreiber den Schlüssel mit.
GGV oder Mieterstrom?
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | Mieterstrom (§ 42a EnWG) | |
|---|---|---|
| Rolle des Betreibers | stellt Solarstrom bereit, weitgehend ohne Lieferantenpflichten | vollwertiger Stromlieferant |
| Reststrom | Teilnehmer kaufen ihn selbst bei einem frei gewählten Lieferanten | Mieterstromanbieter liefert auch den Reststrom |
| Preis | frei vereinbart | gesetzliche Obergrenze von 90 % des Grundversorgungstarifs |
| Förderung | kein Mieterstromzuschlag | Mieterstromzuschlag nach EEG möglich |
| Messung | Viertelstundenwerte je Teilnehmer und Erzeugung | Messkonzept mit Summenzähler |
| Aufwand | geringer | höher (Lieferantenpflichten, Reststrombeschaffung) |
Faustregel: Die GGV passt, wenn der Eigentümer Solarstrom unkompliziert weitergeben will und kein Energieversorger werden möchte. Mieterstrom passt, wenn ein Anbieter die komplette Versorgung übernimmt und den Mieterstromzuschlag nutzen will.
So funktioniert die Aufteilung
Jede Viertelstunde wird gemessen, wie viel Solarstrom erzeugt wurde und wie viel jeder Teilnehmer verbraucht hat. Der Solarstrom wird dann rechnerisch nach dem Schlüssel verteilt:
- Statischer Schlüssel: Jeder Teilnehmer erhält einen festen Prozentanteil der Erzeugung, etwa nach Wohnfläche.
- Dynamischer Schlüssel: Der Solarstrom wird nach dem Anteil am Gesamtverbrauch in der jeweiligen Viertelstunde verteilt. Wer gerade mehr verbraucht, bekommt mehr Solarstrom.
Was ein Teilnehmer in einer Viertelstunde mehr braucht als seinen Anteil, bezieht er als Reststrom aus dem Netz. Was insgesamt übrig bleibt, wird eingespeist und vergütet.
Wichtig: Es gibt bei der GGV keine physische Trennung im Haus. Der Gebäudestrom ist ein rechnerisch zugeteilter Anteil.
Das Messkonzept
Damit die Aufteilung funktioniert, braucht es Viertelstundenwerte für die Erzeugung und für jeden Teilnehmer. In der Praxis geschieht das meist über intelligente Messsysteme. Der Messstellenbetreiber ermittelt für jede Viertelstunde, wie viel Solar- und wie viel Netzstrom auf jede Einheit entfällt, und meldet die Werte an den Netzbetreiber.
Vor der Umsetzung sollten Eigentümer deshalb klären:
- Welcher Messstellenbetreiber ist zuständig, und unterstützt er das GGV-Messkonzept?
- Sind in allen teilnehmenden Einheiten intelligente Messsysteme verbaut oder geplant?
- Welcher Aufteilungsschlüssel passt zum Gebäude?
- Wer erstellt die Abrechnung des Gebäudestroms gegenüber den Teilnehmern?
Die Abrechnung
Abgerechnet wird der Gebäudestrom auf Basis des Gebäudestromnutzungsvertrags. Der Preis ist frei vereinbart, die Mengen ergeben sich aus der viertelstündlichen Aufteilung. Den Reststrom rechnet jeder Teilnehmer wie gewohnt mit seinem eigenen Lieferanten ab.
Damit das sauber funktioniert, müssen die Viertelstundenwerte des Messstellenbetreibers, der Schlüssel und die Vertragsdaten zusammenpassen. Spätestens bei mehreren Gebäuden oder vielen Teilnehmern lohnt sich dafür eine Software, statt Tabellen von Hand zu pflegen.
Mit Speicher
Die GGV erlaubt ausdrücklich auch Strom, der zwischengespeichert wurde. Ein Batteriespeicher im Gebäude verschiebt Solarstrom vom Mittag in den Abend, wenn die Bewohner zu Hause sind – der Anteil an Gebäudestrom steigt, der Reststrom sinkt. Der Strom aus dem Speicher wird genauso nach dem Schlüssel verteilt wie direkt genutzter Solarstrom.
Soll der Speicher auch günstigen Netzstrom laden, kommt die MiSpeL-Festlegung ins Spiel, die Solar- und Netzstrom im Speicher abgrenzt. Ein Energiemanagementsystem plant den Speicher so, dass möglichst viel Solarstrom im Haus bleibt.
Achtung: GGV im AgNes-Entwurf
Ab 2029 gilt die neue Netzentgeltsystematik AgNes. Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom August 2026 sieht einen Aufschlag für Prosumer-Modelle vor. Nach Berichten der Fachpresse würde er bei der GGV für jede teilnehmende Wohnung anfallen, weil jede Wohnung eine eigene Marktlokation mit eigenem Liefervertrag bleibt. Beim Mieterstrom fiele er dagegen nur einmal am Summenzähler an.
Verbände kritisieren das, weil es GGV-Projekte unwirtschaftlich machen könnte. Ob die Regel so kommt, ist offen – die endgültige Festlegung ist für Ende 2026 geplant. Wer jetzt eine GGV plant, sollte die Wirtschaftlichkeit für beide Fälle rechnen und die Festlegung im Blick behalten.
Was Apollo übernimmt
Apollo steuert PV, Speicher und Ladepunkte im Gebäude mit eigener Hard- und Software, stellt die Viertelstundenwerte für Aufteilung und Abrechnung bereit und berät zu Messkonzept und den Auswirkungen von AgNes. Mehr unter Energiemanagement und Beratung.
Häufige Fragen
Seit wann gibt es die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Seit Mai 2024. Sie wurde mit dem Solarpaket I als § 42b ins Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen.
Müssen alle Bewohner mitmachen?
Nein. Teilnehmer schließen jeweils einen Gebäudestromnutzungsvertrag. Wer nicht teilnimmt, bezieht seinen Strom wie bisher.
Brauche ich für die GGV Smart Meter?
Die Bezüge müssen viertelstündlich gemessen werden. In der Praxis geschieht das meist über intelligente Messsysteme. Klären Sie das Messkonzept vor dem Start mit Ihrem Messstellenbetreiber.
Gibt es bei der GGV eine Förderung?
Einen Mieterstromzuschlag gibt es nicht. Überschüsse, die ins Netz eingespeist werden, werden aber nach den Regeln des EEG vergütet.
Kann ich einen Speicher einbinden?
Ja. Zwischengespeicherter Solarstrom zählt ausdrücklich zum Gebäudestrom und wird nach demselben Schlüssel verteilt.
Quellen
- Gesetzestext: § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- Bundesverband Solarwirtschaft: Leitfaden Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (PDF)
- Verbraucherzentrale NRW: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – im Mehrfamilienhaus Solarstrom vom Dach nutzen
- Netze BW: Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- ZfK: GGV-Projekte und Prosumer-Aufschlag unter AgNes
- Solarserver: AgNes: Kritik am Prosumer-Aufschlag (18.09.2026)
Stand: November 2026. AgNes ist noch ein Entwurf. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind § 42b EnWG und die Festlegungen der Bundesnetzagentur.